Wer kommt als Organspender in Frage?
Grundsätzlich kommt man bis ins hohe Alter als Spender in Frage. Es gibt jedoch Kontraindikationen, die gegen eine Spende sprechen.
Todesfeststellung und infauste Prognose
Über eine Organspende kann erst entschieden werden, wenn bei einer intubierten Person aufgrund einer cerebralen Pathologie eine infauste Prognose besteht – wenn also damit gerechnet werden muss, dass der Tod des Patienten unmittelbar bevorsteht oder der Verdacht besteht, dass der Hirntod bereits eingetreten ist. Durch intensivmedizinische Massnahmen (künstliche Beatmung, Medikamente) können die Organfunktionen aufrechterhalten und eine Organspende kann evaluiert werden. Hierbei gilt es, zusammen mit den Angehörigen den mutmasslichen Wunsch der betroffenen Person zu eruieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angehörigen genügend Zeit haben, den drohenden Verlust zu verarbeiten. Die Frage nach der Organspende sollte unabhängig vom Überbringen der infausten Prognose angesprochen werden. Wir empfehlen, ein Care-Team oder die Seelsorge beizuziehen.
Das Erlöschen jeglicher Hirnfunktionen ist Voraussetzung für eine Organspende. Laut Gesetz ist ein Mensch tot, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind. Der Hirntod wird durch neurologische Tests gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) nachgewiesen und zwar durch zwei Fachärzte, die unabhängig vom Transplantationsteam arbeiten. Handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Todesfall, bedarf es zusätzlich einer Zustimmung des Staatsanwaltes.
Lebendspende
Lebendtransplantationen haben eine bessere Erfolgsaussicht als Organtransplantationen von verstorbenen Spendern. Lebendspenden reduzieren zudem die Wartezeiten für Patienten, die aufgrund des Organmangels auf eine Spende warten müssen. Bei Lebendspenden werden meist Nieren transplantiert, aber auch Teile der Leber oder des Dünndarmes können gespendet werden.
Zustimmung
Für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei einer verstorbenen Person gilt die erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme ist die Zustimmung der spendenden Person (Organspende-Karte/Eintrag im Nationalen Organspenderegister/Patientenverfügung) oder – falls diese zu Lebzeiten keinen Willen geäussert hat – die der nächsten Angehörigen im mutmasslichen Sinne der verstorbenen Person. Die Gespräche mit den Angehörigen über die Einwilligung in eine Organspende werden von den Ärzten der Intensivstation geführt.
Medizinische Qualifikation
Erst wenn der Hirntod definitiv festgestellt wurde und der Spender (mit Spenderausweis) oder seine Angehörigen in die Organspende eingewilligt haben, wird mit den medizinischen Abklärungen begonnen. Es werden Untersuchungen durchgeführt, die Aufschluss über die Funktion der einzelnen Organe geben. Des Weiteren werden Blutuntersuchungen vorgenommen, die klären, ob beim Spender übertragbare Krankheiten vorliegen, die den Organempfänger unter Umständen gefährden könnten.
Relative Kontraindikationen
Es gibt medizinische Gründe, die gegen eine Organentnahme sprechen, aber nicht als absolute Ausschlusskriterien gelten. Dazu gehören:
- HIV (je nach Status des Empfängers)
- Hepatitis C (je nach Status des Empfängers)
- Hepatitis B mit HBsAg (je nach Status des Empfängers)
- Aplastische Anämie, Agranulozytose, Hämophilie
Liegen relative Kontraindikationen vor, ist eine Spende unter bestimmten Voraussetzung trotzdem möglich. Es wird darum empfohlen, diese potentiellen Spender der zuständigen Transplantationskoordination zu melden (sofern eine Zustimmung des Spenders/der Angehörigen vorliegt). Swisstransplant wird als vom BAG beauftragte Zuteilungsstelle die abschliessende Entscheidung über die Eignung zur Organ- oder Gewebespende fällen.
Absolute Kontraindikationen
Liegen absolute Kontraindikationen vor, ist eine Organentnahme zum Zweck der Transplantation ausgeschlossen. Absolute Kontraindikationen sind:
- schwere systemisch unkontrollierte Infektionen oder Infektionen unbekannter Ursache
- Koma unbekannter Ursache
- Infektion mit dem Tollwutvirus
- aktive Tuberkulose
- Prionenerkrankung
- degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems unbekannter Ursache
- Tumor, unabhängig vom Ort des Befalls, mit Ausnahme von:
- Primärtumor des zentralen Nervensystems, der keine Metastasen bildet
- Primäres Basalzellkarzinom der Haut
- Gebärmutterhalskarzinom
- bösartiger Tumor ohne Rückfall nach fünf Jahren
- Neugeborene unter 28 Tagen respektive in einem postmenstruellen Alter von weniger als 44 Wochen
Bei Fragen bzw. Unsicherheiten ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Transplantationskoordination rund um die Uhr möglich. Weitere Informationen zur Bewertung der Spendefähigkeit finden Sie unter dem Modul I des Swiss Donation Pathway.
Organspenderegister /-Karte
Mit einer Organspende-Karte oder einem Eintrag im Nationalen Organspenderegister kann jedermann seinen Willen für oder gegen die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zum Zweck der Transplantation äussern. Es ist hilfreich, wenn der getroffene Entscheid den Angehörigen mitgeteilt wird, um diese zu entlasten. Ausführliche Infos bietet die Kampagne «Rede über Organspende» des Bundesamts für Gesundheit (BAG).